Die von den Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren ersuchte Akteneinsicht (vgl. Rechtsbegehren 1) wurde demnach gewährt. Mit vorliegendem Beschwerdeentscheid wird die erteilte Baubewilligung unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden ausführlich geprüft. Damit haben die Beschwerdeführenden ihre Parteirechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können (vgl. auch Rechtsbegehren 2). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Regierungsstatthalteramt Seeland im Vorverfahren ist nicht besonders schwerwiegend und kann demnach durch vorliegendes Verfahren geheilt werden.