66 Abs. 1 VRPG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz aber die volle Überprüfungsbefugnis zu. Die Unterlagen des Workshopverfahrens wurden im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdegegnerin eingefordert. Das Rechtsamt stellte die kompletten Vorakten zusammen mit den Akten der Beschwerdeverfahren RA Nrn. 110/2023/114 sowie 110/2024/43 (inkl. den Unterlagen des Workshopverfahrens) den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2024 zur Einsicht zu. Die von den Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren ersuchte Akteneinsicht (vgl. Rechtsbegehren 1) wurde demnach gewährt.