Die Beschwerdeführenden erhielten im Vorverfahren keine Einsicht in das Workshopverfahren (Protokoll Nr. 4) bzw. wurde deren Ersuchen um Edition der Unterlagen des Workshopverfahrens im Baubewilligungsverfahren vom Regierungsstatthalteramt Seeland zu Unrecht abgelehnt. Somit erhielten sie zwar in der Beschwerde keine Gelegenheit, sich dazu zu äussern bzw. konnten sie den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland diesbezüglich nur erschwert hinterfragen. Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG sowie Art. 66 Abs. 1 VRPG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz aber die volle Überprüfungsbefugnis zu.