Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden wurde in dieser Hinsicht demnach nicht verletzt. Im Übrigen erhielten die Beschwerdeführenden in vorliegendem Beschwerdeverfahren Einsicht in die kompletten Akten, was auch die Vorakten des Baubewilligungsverfahrens mitsamt der Einsprache Y.________ umfasst. 18 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 16 N. 7 f. mit Hinweisen. 7/23 BVD 110/2024/43