Die aus der Sicht der Beschwerdeführenden «verweigerte» Akteneinsicht in die Einsprache Y.________ kann damit von vornherein keinen Nachteil für sie mit sich ziehen (vgl. Art. 23 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben nach Eingang der Einsprache Y.________ beim Regierungsstatthalteramt Seeland kein in den Vorakten enthaltenes Akteneinsichtsgesuch (mehr) gestellt bzw. auf ihr ursprünglich Einsichtsgesuch in die gesamten Akten verzichtet (vgl. Erwägung 2c vorangehend). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden wurde in dieser Hinsicht demnach nicht verletzt.