f) Es ist weiter notorisch, dass die Baubewilligungsbehörden die verschiedenen Einsprachen in einem Fall sammeln und diese nicht wechselseitig zustellen. Zwar bilden sämtliche Einsprachen Bestandteil der Baubewilligungsakten, in welche die Parteien gestützt auf Art. 23 VRPG unbestrittenermassen ein Einsichtsrecht haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Einsprachen anderer Einsprechenden gleich zu behandeln sind, wie Eingaben von (Gegen-)Parteien und (Fach-)Behörden. Vielmehr sind die verschiedenen Einsprechenden erst durch ihre jeweils eingereichte Einsprache am Verfahren beteiligt.