Der weitere Vorwurf der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, sie hätten in das Workshopverfahren mit einbezogen werden müssen, stellt im Übrigen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dies ergibt sich aus den obgenannten Ausführungen zum Beginn der Parteirechte von selbst. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht in ihrer Beschwerdeantwort erwähnt, ist im Stadium eines Workshopverfahren zudem ohnehin noch nicht bekannt, wer in einem allfällige späteren Baubewilligungsverfahren Parteistellung haben wird.