Andernfalls könnten sie ihr rechtliches Gehör nicht wirksam wahrnehmen. Das Regierungsstatthalteramt Seeland hätte demnach das Einsichtsbegehren der Beschwerdeführenden vom 18. Mai 2022 als Editionsbegehren deuten müssen, da die Unterlagen des Workshopverfahrens gar nicht Bestandteil der amtlichen Akten im Vorverfahren waren. Mit der Verweigerung der Einsicht in diese Unterlagen im Gesamtentscheid vom 7. Juni 2023 lehnte das Regierungsstatthalteramt Seeland dieses Editionsbegehren jedoch implizit ab. Die KDP verweist in ihrem Fachbericht vom 16. Juli 2021 für die Begründung ihrer Zustimmung zum Bauvorhaben gemäss eingereichten Baugesuch fast ausschliesslich auf das Workshopverfahren.