Die Unterlagen des Workshopverfahren als Ganzes – ausgenommen das Protokoll Nr. 4 – waren nicht Bestandteil der amtlichen Akten des Baubewilligungsverfahrens. Die Beschwerdeführenden brachten im Baubewilligungsverfahren – wie nun auch im Beschwerdeverfahren – aber vor, durch die Verweise der kantonalen Denkmalpflege (KDP) in ihrem Fachbericht vom 16. Juli 2021, gehörten die Unterlagen des Workshopverfahrens zu den Akten. Andernfalls könnten sie ihr rechtliches Gehör nicht wirksam wahrnehmen.