Zu prüfen ist das eingereichte Bauprojekt gestützt auf die Unterlagen des Baugesuchs. Vorliegend reichte die Beschwerdegegnerin als Beilage zum Baugesuch das Resultat des Workshopverfahrens – das Protokoll Nr. 4 – dem Regierungsstatthalteramt Seeland ein.17 Mindestens dieses Protokoll Nr. 4 war als Bestandteil des Baugesuchs damit auch Teil der Akten des Baubewilligungsverfahrens. Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich demnach auf dieses Aktenstück. Folglich hatte das Regierungsstatthalteramt Seeland mindestens das Protokoll Nr. 4 des Workshopverfahrens den Beschwerdeführenden im Vorverfahren zu Unrecht vorenthalten, mithin deren rechtliches Gehör verletzt.