Die mit Beginn der Rechtshängigkeit einhergehenden Parteirechte und damit auch das Recht auf Akteneinsicht beziehen sich demnach auf die, ab diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten, mithin beginnend mit dem Baugesuch und etwaigen Beilagen. Wie und gestützt auf welche Vorarbeiten ein Bauprojekt ausgearbeitet wird, bevor es als Baugesuch der zuständigen Behörde eingereicht wird, ist grundsätzlich im Baubewilligungsverfahren nicht von Belang.16