Das Baubewilligungsverfahren wird mit Einreichung des Gesuchs seitens der Gesuchstellenden rechtshängig. Erst das mit der Rechtshängigkeit einhergehende Verfahrens- bzw. Prozessrechtsverhältnis verpflichtet die Behörde zur Beachtung der Verfahrensgarantien und damit die mit dem Recht auf Akteneinsicht einhergehende Aktenführungspflicht.15 Die mit Beginn der Rechtshängigkeit einhergehenden Parteirechte und damit auch das Recht auf Akteneinsicht beziehen sich demnach auf die, ab diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten, mithin beginnend mit dem Baugesuch und etwaigen Beilagen.