e) Das Regierungsstatthalteramt Seeland stellt sich in seinem Gesamtentscheid vom 7. Juni 2023 auf den Standpunkt, das Workshopverfahren sei ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens durchgeführt worden und bilde demnach nicht Bestandteil dessen. Folglich gehörten die Unterlagen des Workshopverfahrens nicht zu den amtlichen Akten des Baubewilligungsverfahrens, weshalb die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Einsicht in diese Unterlagen geltend machen könnten. Diese Ansicht ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Baubewilligungsverfahren wird mit Einreichung des Gesuchs seitens der Gesuchstellenden rechtshängig.