Vor diesem Hintergrund war das Regierungsstatthalteramt Seeland zu diesem Zeitpunkt im Vorverfahren nicht gehalten, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die kompletten Akten des Baugesuchverfahren zur Einsicht zuzustellen. Ein weiteres, umfassendes Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden im Vorverfahren ist nicht ersichtlich und wird vorliegend auch nicht vorgebracht. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden wurde demnach nicht dadurch verletzt, dass das Regierungsstatthalteramt Seeland den Beschwerdeführenden nie die kompletten Akten zur Einsicht zugestellt oder die Einsicht auf ihrer Amtsstelle angeboten hatte.