Daraus sei ersichtlich, wer am Workshopverfahren beteiligt gewesen sei, dass sich die Teilnehmenden detailliert mit der Gestaltung auseinandergesetzt hätten und dass das Projekt unter Beachtung der noch verbliebenen Pendenzen in ein Bauprojekt überführt werden könne. Die Vorinstanz habe demgegenüber zu Recht festgehalten, dass die Akten des gesamten Workshopverfahrens nicht Gegenstand des Baugesuchs seien und demnach kein Anspruch auf Einsicht in dieselben bestünde.