Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Beschwerdeführenden hätten auf die Durchsetzung ihres Rechts auf Akteneinsicht verzichtet, da sie die Zustellung der verlangten Akten weder gemahnt noch am Sitz der Behörde die Akten eingesehen haben. Zudem hätten sie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach wie vor die Möglichkeit, Akteneinsicht zu verlangen, den Amtsbericht Strassenbaupolizei einzusehen und gegebenenfalls im Rahmen von Schlussbemerkungen Stel- 4 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 19. 5 Vgl. Vorakten, pag. 304. 6 Vgl. Vorakten, pag. 244.