Insoweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vorbringt, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei lediglich das Gesuch um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme, ist ihr demnach nicht zu folgen. Aus der Beschwerdeschrift als Ganzes und unter Berücksichtigung ihrer Begründung geht letztlich genügend hervor, dass die Beschwerdeführenden die Baubewilligung aufgehoben haben möchten. c) Nach dem Gesagten umfass der Streitgegenstand das komplette Anfechtungsobjekt, mithin die vom Regierungsstatthalteramt Seeland erteilte Baubewilligung vom 7. Juni 2023. Die Verfahrensanträge in Rechtsbegehren 1 und 2 werden in Erwägung 3 behandelt.