Die Rechtsbegehren 1 und 2 stellen Verfahrensanträge im Beschwerdeverfahren dar und sind nicht gegen den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 7. Juni 2023 gerichtet. Lediglich das Rechtsbegehren drei zielt auf eine Abänderung des Dispositivs des angefochtenen Gesamtentscheids. Es geht nicht aus der Begründung der Beschwerde hervor, weshalb die Beschwerdeführenden das Hauptbegehren eventualiter gestellt haben. Eventualbegehren sind grundsätzlich selbst dann als solche – und nicht von Amtes wegen als Hauptbegehren – zu verstehen und zu prüfen, wenn sie über das Hauptbegehren hinausgehen und von der Sache her eigentlich den Hauptantrag bilden.4