Ein bloss kassatorisch gestellter Antrag (Aufhebung und Rückweisung) wird gerade bei Laieneingaben nicht selten als reformatorisches Begehren (Entscheid in der Sache) aufzufassen sein. Weiter sind (allenfalls unzulässige) Feststellungsanträge im Licht der Begründung in (zulässige) Gestaltungs- oder Leistungsbegehren umzudeuten, und zwar selbst bei rechtskundiger Vertretung.3