Mit dem Antrag bzw. dem Rechtsbegehren wird – gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Begründung – der Streitgegenstand festgelegt. Das Rechtsbegehren sollte so präzise gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Wegleitend ist dabei der Grundsatz von Treu und Glauben. Ein bloss kassatorisch gestellter Antrag (Aufhebung und Rückweisung) wird gerade bei Laieneingaben nicht selten als reformatorisches Begehren (Entscheid in der Sache) aufzufassen sein.