b) An der Zuständigkeit der BVD zur Beurteilung der Beschwerde vom 21. Juli 2023 sowie an der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden hat sich seit dem Entscheid der BVD vom 7. November 2023 im Verfahren RA Nr. 110/2023/114 nichts geändert. Die Beschwerdefrist ist gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil als eingehalten zu behandeln. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Rechtsbegehren und Streitgegenstand