4. Auf die Rechtsschriften der Parteien im Verfahren RA 110/203/114 sowie diejenigen im vorliegenden Beschwerdeverfahren und den Fachbericht der OLK vom 27. August 2024 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2024 (VGE 2023/309) festgestellt, die BVD sei zu Unrecht wegen Fristversäumnis auf die Beschwerde vom 21. Juli 2023 nicht eingetreten. Es hat den Entscheid der BVD vom 7. November 2023 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit ist die Streitsache wieder bei der BVD hängig.