«1. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Beschwerdeführenden die gemäss Schreiben vom 07.12.2022 einverlangten Akten zuzustellen. 2. Den Beschwerdeführenden sei Gelegenheit zu geben, die genannten Unterlagen zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen. 3. Eventuell: Der Bauentscheid vom 7. Juni 2023 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks genauerer Überprüfung der Sicherheit im Zusammenhang mit der Unterschreitung des minimalen Strassenabstandes an die Vorinstanz zurückzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge»