Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Sistierung des Baubewilligungsverfahrens mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nicht, zumal weder das Verwaltungsgericht noch die BVD die bei ihnen hängigen Mobilfunkbeschwerdeverfahren zurzeit sistiert haben, auch nicht diejenigen mit Korrekturfaktor. Eine Sistierung des Baubewilligungsverfahrens lässt sich somit auch mit Verweis auf die von der Gemeinde genannten Beschwerdeverfahren nicht begründen.