Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es bei den Baugesuchen mit den Gemeinde- Nrn. 2018-D.________ und 2021-E.________ um adaptive Antennen geht, die nach der «worst case»-Methode beurteilt werden. Sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Fragen wurden im Leiturteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2024 höchstrichterlich geklärt. Demgegenüber sind im vorliegenden Baugesuchsverfahren adaptive Sendeantennen zu beurteilen, die einen Korrekturfaktor beanspruchen. Insofern stellen sich im vorliegenden Baugesuchsverfahren nicht die gleichen Rechtsfragen, wie in den beiden erwähnten Verfahren (vgl. Art. 38 Abs. 1 VRPG).