f) Soweit die Gemeinde Schwarzenburg in der angefochtenen Sistierungsverfügung vom 15. Februar 2024 der Meinung ist, das Verwaltungsgericht hätte mehrere Baubeschwerdeverfahren sistiert, bei denen sich die gleichen Rechtsfragen stellten wie im hängigen Verfahren vor Bundesgericht, ist ihre Auffassung seit dem Leiturteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2024 überholt. Wie bereits erwähnt, nahm das Verwaltungsgericht die sistierten Beschwerdeverfahren wieder auf, nachdem das Bundesgericht das entsprechende Urteil gefällt hatte. Insofern ist die Begründung der Gemeinde Schwarzenburg unhaltbar und rechtfertigt die Sistierung des vorliegenden Baugesuchsverfahrens nicht.