Schliesslich befand es in der Erwägung 9, zum heutigen Zeitpunkt bestehe keine Veranlassung, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen. In der Folge hat das Verwaltungsgericht die aufgrund des Leiturteils des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 sistierten Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen, weil der Sistierungsgrund nach Art. 38 Abs. 1 VRPG weggefallen ist. Lediglich die Anwendung des Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen und die damit zusammenhängenden Fragen wurden vom Bundesgericht im Entscheid 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 noch nicht beurteilt. Diese Fragen sind bis heute nicht höchstrichterlich geklärt.