Es bestehe somit keinerlei Veranlassung, zur weiteren Behandlung des gegenständlichen Baugesuchs der Beschwerdeführerin den Ausgang der Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht bzw. der BVD zu drei anderen Baugesuchen abzuwarten, zumal die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung auch für diese Instanzen massgeblich sei und überdies nicht einmal zweifelsfrei erstellt sei, ob die von der Gemeinde ins Feld geführten Beschwerdeverfahren zu den Baugesuchen mit den Gemeinde-Nrn. 2018-D.________, 2021-E.________ sowie 2021-F.________ effektiv allesamt noch hängig seien.