b) Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, es scheine sich der Kenntnis der Gemeinde zu entziehen, dass im Verfahren 1C_100/2021 vor Bundesgericht das Urteil bereits am 14. Februar 2023 ergangen sei und die Fragen nach der rechtlichen Beurteilbarkeit der Strahlenbelastung von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste als auch deren grundsätzliche Zulässigkeit im Rahmen der bestehenden umweltrechtlichen Vorschriften und Grenzwerte somit höchstrichterlich geklärt seien. Weiter hält sie fest, die Rechtsfragen, auf welche sich die vorliegend angefochtene Sistierungsverfügung stütze, seien entgegen der Darstellung der Gemeinde bereits hinlänglich höchstrichterlich geklärt.