Die Baugesuchstellenden haben grundsätzlich ein Interesse an einer raschen Verfahrenserledigung, weshalb eine allenfalls ungerechtfertigte Sistierung des Verfahrens für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann.3 Die Sistierungsverfügung ist somit für die Beschwerdeführerin als Baugesuchstellerin selbständig anfechtbar. Der Rechtsmittelweg entspricht demjenigen in der Hauptsache.4 Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 BauG5). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.