a) Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, das Verfahren sei zu sistieren, bis ein taugliches QS-System sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorlägen bzw. das Bundesgericht ein Urteil zu adaptiven Antennen gefällt habe. Das Bundesgericht habe die letzte NISV-Änderung durch den Bundesrat vom 17. Dezember 2021 noch nicht beurteilt und sei im Entscheid 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 auf diesbezügliche Rügepunkte nicht eingetreten. Wenn man dieses Urteil im Detail analysiere, stelle man fest, dass es sich bei streitbarer Antenne um eine konventionell berechnete Anlage im «worst case»-Szenario gehandelt habe.