d) Die Stadt Bern kennt zwar mit Art. 68 BO63 eine Vorschrift für Antennenanlagen und damit auch Mobilfunkantennen. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf Standorte in der Altstadt, im Aaretalschutzgebiet sowie an schützenswerten Bauten (Art. 68 Abs. 1 BO). Keiner dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Für den vorliegenden Standort kommt diese Bestimmung daher nicht zur Anwendung. 10. Versorgungsauftrag und Stromverbrauch