a) Die Beschwerdeführerin rügt, damit eine Interessenabwägung und Prüfung von alternativen Standorten mit den Instrumenten der Raumplanung erfolgen könne, müsse die Mobilfunknetzplanung (und nicht bloss der Standort) der Betreiber bekannt sein. Nur so könne die zuständige Planungsbehörde die vorliegend noch fehlende Standortevaluation überprüfen. Solange keine alternativen Standorte aufgezeigt würden, könnten die Bewilligungsvoraussetzungen nach Raumpla- nungs- und Umweltrecht nicht geprüft und beurteilt werden.