d) Die Beschwerdeführerin verweist lediglich pauschal auf Gesundheitsgefahren für Pflanzen, Tiere und Mikroben. Entsprechende Belege, die ihre Behauptung untermauern, bringt sie jedoch nicht vor. Zudem legt sie auch nicht dar, welche Tiere und Pflanzen im vorliegenden Fall besonders betroffen wären. Bisher wurden keine schädlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Tiere und Pflanzen nachgewiesen.54 Davon ist auch hier auszugehen. Diese Rüge ist somit unbegründet. 9. Planungsgrundlage