a) Die Beschwerdeführerin äussert sodann gesundheitliche Bedenken und macht eine Verletzung des Vorsorgeprinzips geltend. Diesbezüglich hält sie fest, Mobilfunkstrahlung sei nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen auch unterhalb der Grenzwerte schädlich für die menschliche Gesundheit. Diese Ausgangslage verschärfe sich mit der neuen Antennen- und Sendetechnik, den neuen Frequenzen und der Einführung von adaptiven Antennen zusätzlich.