Diese Auswahl der OMEN für eine Abnahmemessung wird von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt. Für die BVD besteht unter Berücksichtigung des Umstands, dass das AUE die Auswahl der zu messenden OMEN aufgrund fachlicher Gründe und seiner Erfahrung zu treffen hat, kein Anlass, diese Auswahl zu hinterfragen, zumal gemäss Standortdatenblatt auch das OMEN Nr. 9 eine berechnete Feldstäre von 4.24 V/m und damit über der 80 %-Schwelle aufweist.