obersten Datenkeule zwei sei, bei der untersten jedoch etwa 10-20. Dies bedeute, dass die messende Person ganz genau wissen müsse, wo in diesem Antennendiagramm sie sich befinde, damit sie den korrekten Hochrechnungsfaktor erwische. Diese Information sei aber für einen bestimmten Ort nicht etwa immer gleich, sondern könne ändern, da nicht nur die Datenkeulen variable Antennendiagramme hätten, sondern auch das Synchronisationssignal. Die Beschwerdeführerin kommt zusammenfassend zum Schluss, die Vollzugsbehörde habe keine Möglichkeit, die Einhaltung der Grenzwerte auf unabhängige Weise zu kontrollieren und sei nicht in der Lage, die Einhaltung der NISV zu kontrollieren.