Somit findet durch die Anwendung des Korrekturfaktors keine Ungleichbehandlung statt. Vielmehr führt es zu einer Gleichbehandlung von konventionellen und adaptiven Antennen. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zu allfälligen Gesundheitsschäden machen, wird auf Erwägung 7 verwiesen. 5. Abnahmemessungen