Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Baugesuchsunterlagen mit dem Standortdatenblatt vom 15. August 2023 (Revision: 2.0) alle wesentlichen Informationen zur Beurteilung der Immissionssituation enthalten. Es müssen keine weiteren Unterlagen eingeholt werden, insbesondere besteht kein Anlass, die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die originalen Antennendiagramme, die Produkteinformationen und die Angabe der Einstellungen für den realen Betrieb zu publizieren.15 4. Adaptive Antennen