dieses in seinem Fachbericht und seinen Stellungnahmen zum Ergebnis gelangte, dass die geplante Anlage die Bestimmungen der NISV vollständig erfüllt und bewilligungsfähig ist. Aus dem Vorbringen, dass das BAFU dies in ähnlichen Verfahren aus dem Kanton Solothurn vor Bundesgericht machte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weder wird diese Behauptung durch die Beschwerdeführerin mit entsprechenden Belegen untermauert, noch ist ein solches Vorgehen des BAFU bekannt. 9 Vgl. BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz