b) Das AUE hält in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 zur Einsprache, worauf es in der Stellungnahme vom 18. April 2024 verweist, fest, der Anlagegrenzwert habe sich mit der Anpassung der NISV4 vom 1. Januar 2022 nicht geändert. Anhang 1 Ziffer 64 NISV gelte immer noch uneingeschränkt. Damit gelte für die vorliegende Anlage ein Anlagegrenzwert von 5 V/m. Dieser sei korrekt im Standortdatenblatt vermerkt und werde rechnerisch an allen OMEN eingehalten. Es sei richtig, dass durch die Anwendung des Korrekturfaktors die Antenne im 3600 MHz (richtig: 3400 MHz) Band kurzzeitig stärker senden dürfe. Jedoch komme es dadurch nicht zu einer erhöhten Dauerleistung.