Daher werde auf die Stellungnahme zu den Einsprachen vom 22. Dezember 2023 verwiesen. Eine Anpassung oder Ergänzung ihres Fachberichts vom 13. Oktober 2023 sei nicht erforderlich. Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Bauentscheid. Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.