1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 4.4.3 des Gesamtentscheids der Gemeinde Niederönz vom 6. Februar 2024 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde Niederönz hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von CHF 3985.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Niederönz, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat