Die Gemeinde unterliegt und hat daher dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht Parteikosten im Umfang von gesamthaft 13 Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 22. März 1994 (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 14 Vgl. Vorakten pag. 11 6/7 BVD 110/2024/36 CHF 3985.20 geltend. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Umfang von CHF 3985.20 zu ersetzen. III. Entscheid