b) Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Beschwerdeanträgen durch und gilt damit als obsiegende Partei. Er hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Gemeinde sind nach Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten zu auferlegen. Für das Beschwerdeverfahren werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. c) Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint.