f) Den Beschwerdeführer trifft demnach im Zusammenhang mit der Bau- bzw. Abbruchbewilligung vom 6. Februar 2024 keine Verpflichtung hinsichtlich der Ausführung des Projekts der A.________ AG. Dadurch wird die Ausübung der Wasserbaupflicht durch die Gemeinde nicht präjudiziert. Der vorliegende Beschwerdeentscheid steht einer Umsetzung des Projekts der A.________ AG durch die Gemeinde als Wasserbaupflichtige nicht entgegen. 5. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Auflage gemäss Dispositivziffer 4.4.3 des Bauentscheids vom 6. Februar 2024 ist aufzuheben.