e) Für die Verpflichtung des Beschwerdeführers auf das Instandstellungsprojekt der A.________ AG gibt es somit keinen Rechtsgrund, so dass sie sich auch nicht auf die Gesetzeskonformität des Abbruchprojekts des Beschwerdeführers auswirken könnte. Eine solche Verpflichtung darf daher nicht als Auflage zur Bau- bzw. Abbruchbewilligung verfügt werden. Die Auflage gemäss Dispositivziffer 4.4.3 des Bauentscheids vom 6. Februar 2024 ist gänzlich aufzuheben.