Dies ermöglicht es der Gemeinde, sofort nach dem Abbruch die nötigen Wasserbaumassnahmen zu veranlassen. Im Falle unmittelbar drohenden oder wachsenden Schadens könnten die erforderlichen Notarbeiten ohne vorgängiges wasserbaurechtliches Verfahren ausgeführt werden, selbst wenn sie über blossen Unterhalt hinausgehen (Art. 20 Abs. 3 WBG).