Auch allfällige Sicherheitsbedenken, die der Speicherabbruch im Zusammenhang mit dem Uferanriss aufwerfen könnte (vgl. Art. 21 Abs. 1 BauG), würden nicht zu einer Verknüpfung des Baubewilligungsverfahrens mit der Wasserbau- bzw. Erfüllungspflicht führen. Nach Art. 47a BewD13 muss der Beschwerdeführer als verantwortliche Person14 der Gemeinde den Baubeginn und die Vollendung der Bau- bzw. Abbrucharbeiten melden. Dies ermöglicht es der Gemeinde, sofort nach dem Abbruch die nötigen Wasserbaumassnahmen zu veranlassen.