Da der Speicher direkt am Ufer der Önz steht, ist es nachvollziehbar, dass der geplante Speicherabbruch Instandsetzungsarbeiten am Ufer veranlasst. Daraus lässt sich allerdings mangels Rechtsgrundlage keine Verantwortung des Beschwerdeführers für die Uferwiederherstellung ableiten. Die Erteilung der Abbruchbewilligung setzte nur voraus, dass die im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften erfüllt sind (Art. 2 BauG). Die Regelung der anschliessenden Uferinstandstellung und eines allfälligen Grundeigentümerbeitrags daran gehört nicht zu den Vorschriften, die im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sind.